8. Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Verletzung des Anklagegrundsatzes Folgendes festgehalten (pag. 242 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Strafbefehl enthält gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben und entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, gilt dieser als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl muss den Anforderungen an eine Anklage genügen.