7. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, der Strafbefehl als Anklageschrift umschreibe den Sachverhalt in örtlicher und zeitlicher Hinsicht unzureichend, da als Tatzeitpunkt der 2. Juni 2018, ca. 14:00 Uhr und als Begehungsort «C.________» aufgeführt seien, obwohl der Beschuldigte das fragliche Transportfähigkeitszeugnis am frühen Morgen in D.________ erstellt habe und das Rind E.________ um 14:00 Uhr bereits geschlachtet gewesen sei.