Der Beschuldigte reichte am 7. Dezember 2020 eine Replik ein (pag. 389), die Duplik des Veterinärdienstes datiert vom 27. Januar 2021 (pag. 419). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung vom 27. Januar 2020 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei ein gerichtlich zu bestimmender neutraler und ausserkantonaler Sachverständiger mit der Klärung verschiedener Fragen zu beauftragen (pag. 271). Diese Beweisanträge wurden mit Beschluss vom 2. April 2020 und unter Verweis auf die Stellungnahme des Veterinärdienstes vom 18. Februar 2020 abgewiesen (pag. 284 und pag. 290).