3. Schriftliches Verfahren Mit Einverständnis der Parteien ordnete die Kammer mit Beschluss vom 2. April 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 288 und pag. 290). Nach zweimalig erstreckter Frist reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung vom 26. Juni 2020 ein (pag. 319). Die Stellungnahme des Veterinärdienstes datiert vom 28. September 2020 und ging ebenfalls innert der zweimalig erstreckten Frist beim Obergericht ein (pag. 365). Der Beschuldigte reichte am 7. Dezember 2020 eine Replik ein (pag.