2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 8. August 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 235). Nachdem den Parteien mit Datum vom 6. Januar 2020 die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt worden war (pag. 263), reichte er ebenfalls form- und fristgerecht die auf den 27. Januar 2020 datierte Berufungserklärung ein (pag. 269). Darin erklärte der Beschuldigte, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Februar 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.