A.________ hat dem Kanton Bern 11/12 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'967.65, ausmachend CHF 3'637.00, zurückzubezahlen und Rechtsanwalt und Notar D.________ 11/12 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt CHF 969.30, ausmachend CHF 888.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO).