A.________ hat dem Kanton Bern 11/12 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'560.65, ausmachend CHF 4'180.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 11/12 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt CHF 1'077.00, ausmachend CHF 987.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 1/12 besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.