1. Zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 8. September 2017 an den Straf- und Zivilkläger C.________. Soweit weitergehend wird die Forderung des Straf- und Zivilklägers abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: