426 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger gilt im Umfang von 1/12 als unterliegend, weshalb er dem Kanton Bern 1/12 der für das obergerichtliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'967.65, ausmachend CHF 330.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 1/12 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt CHF 969.30, ausmachend CHF 80.80, zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen