Dieser Aufwand ist bereits im Anwaltshonorar enthalten und ist nicht separat zu entschädigen. Schliesslich rechtfertigt sich unter dem Titel Aktenstudium und Vorbereitung der Berufungsverhandlung eine weitere Reduktion um eine Stunde. Rechtsanwalt D.________ wird somit ein Aufwand im Berufungsverfahren von 18 Stunden entschädigt. Da der Beschuldigte im Umfang von 11/12 als unterliegend gilt, hat er dem Kanton Bern 11/12 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'967.65, ausmachend CHF 3'637.00, zurückzubezahlen und Rechtsanwalt D.___