Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers wird für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'967.65 festgesetzt. Rechtsanwalt D.________ macht mit Honorarnote vom 4. März 2021 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 21.25 Stunden geltend, wovon gemäss seiner Leistungserfassung 5 Stunden auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und eine Stunde auf die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung entfallen. Nach-