_ wird im erstinstanzlichen Verfahren für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers eine Entschädigung von CHF 8'941.80 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'941.80 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'073.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 25.2 Oberinstanzliches Verfahren