25. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers durch Rechtsanwalt D.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz und das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (pag. 930 ff.; pag. 991 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Rechtsanwalt D.________ wird im erstinstanzlichen Verfahren für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers eine Entschädigung von CHF 8'941.80 ausgerichtet.