_ wird somit ein Aufwand im Berufungsverfahren von 20 Stunden entschädigt. Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Da der Beschuldigte im Umfang von 1/12 als nicht unterliegend gilt, hat er dem Kanton Bern 11/12 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'560.65, ausmachend CHF 4'180.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 11/12 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt CHF 1'077.00, ausmachend CHF 987.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.