macht mit Honorarnote vom 27. Januar 2021 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 25.25 Stunden geltend, wovon gemäss der Leistungserfassung 8 Stunden auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und 1 Stunde auf die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung entfallen. Nachdem die Parteiverhandlung 4 Stunden gedauert hat und die Parteien auf die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung verzichtet haben, ist der geltend gemachte Aufwand entsprechend zu kürzen. Rechtsanwältin B.________ wird somit ein Aufwand im Berufungsverfahren von 20 Stunden entschädigt.