136 Abs. 2 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit in anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, nicht (BGE 141 IV 262 E. 2.2 S. 261 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2). Der Privatkläger ist deshalb in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 Bst.