b VKD bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.00. Aufgrund der gestellten Anträge und des Umfangs der jeweiligen Berufungen rechtfertigt es sich die oberinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 11/12, ausmachend CHF 5'500.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1/12 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, werden dem Privatkläger auferlegt. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er indes von der Kostentragung befreit und sein Anteil ist vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 136 Abs. 2 Bst.