In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist er im Zivilpunkt zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu bezahlen. Bei diesem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger mit ihren Anträgen unterlegen und haben damit die Verfahrenskosten anteilsmässig zu tragen. Die oberinstanzlichen Kosten werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b VKD bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.00.