41 rens sind dem Beschuldigten damit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte ist der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels schuldig zu erklären. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist er im Zivilpunkt zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu bezahlen.