23. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 15'586.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Die Gebühren bewegen sich innerhalb des anwendbaren Rahmens (vgl. Art. 16, Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 22 Abs. 1 Bst.