Das öffentliche Interesse an einer verhältnismässigen Durchsetzung der Dauer der Landesverweisung und damit an der Fernhaltung des Beschuldigten wiegt schwerer als die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bzw. einer möglichst kurzen Landesverweisung. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist die Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren zu bestätigen. 22.6 Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)