Der Beschuldigte beging vorliegend ein Gewaltdelikt und bedrohte damit das menschliche Leben als wichtigstes Rechtsgut. Bereits aus diesem Grund rechtfertigt es sich nicht, für die Landesverweisung die minimale Dauer von 5 Jahren auszusprechen. Das öffentliche Interesse an einer verhältnismässigen Durchsetzung der Dauer der Landesverweisung und damit an der Fernhaltung des Beschuldigten wiegt schwerer als die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bzw. einer möglichst kurzen Landesverweisung.