Dass dem Beschuldigten im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere unmenschliche Behandlung in Eritrea drohen würden, ist nicht erwiesen. Dem Aussprechen einer Landesverweisung stehen damit weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Non-Refoulement-Gebot entgegen. Der Vollzug ist daher zulässig und zum jetzigen Zeitpunkt zu bejahen. 22.5 Zur Dauer der Landesverweisung Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist.