Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, der sich aller Vernunft nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als unverhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB erweist. Umgekehrt kann die Landesverweisung verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegenstehende Zustand vorübergehender Natur oder — mit Blick auf medizinische Gründe — eine genügende Behandlung gewährleistet ist (BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteil 66_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.2 f.; je mit Hinweisen).