Demgegenüber lebt die Kernfamilie des Beschuldigten in Eritrea, wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte, aufgewachsen ist und die Schule besuchte. Der Beschuldigte spricht die Landessprache. Seine Wiedereingliederungschancen sind intakt. Zusammenfassend liegt somit kein persönlicher Härtefall vor und eine Landesverweisung ist auszusprechen.