Vorliegend vermögen weder die Anwesenheitsdauer in der Schweiz noch die Familienverhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungsentwicklung, die Persönlichkeitsentwicklung oder der Grad der Integration einen Härtefall zu begründen. Dass der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen werden könnte, vermag ebenfalls keinen Härtefall zu begründen. Der Beschuldigte beging in der Schweiz ein verwerfliches Verbrechen. Demgegenüber lebt die Kernfamilie des Beschuldigten in Eritrea, wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte, aufgewachsen ist und die Schule besuchte.