1099, Z. 15 ff.). Der Beschuldigte verfügt damit über kein gefestigtes Beziehungsnetz in der Schweiz. Seine Familienangehörigen leben – mit Ausnahme seiner Schwester, welche in Deutschland wohnt – in Eritrea (pag. 1064). Eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in seinem Herkunftsland ist damit ohne weiteres möglich. Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen.