Der Beschuldigte ist der deutschen Sprache grundsätzlich mächtig und gemäss den Ausführungen der F.________ verfolge er das Ziel, eine Lehre als Sanitärinstallateur EFZ abzuschliessen (pag. 1057). Diese attestieren dem Beschuldigten somit einen beruflichen Werdegang in der Schweiz und den Abschluss einer Ausbildung. Der Beschuldigte spricht seine Landessprache Tigrinia. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er früher Eritreer als Freunde gehabt habe. Jetzt sei er fast immer allein. Seine jetzigen Freunde seien aus der Schweiz (pag. 1099, Z. 15 ff.).