Der Beschuldigte verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (pag. 1063). Er lebt seit nunmehr wenigen Jahren in der Schweiz und bewohnt in Y.________ alleine eine Studiowohnung (pag. 1064). Der Beschuldigte ist jung und gesund, unverheiratet und kinderlos. Beruflich und finanziell wird er vom regionalen Sozialdienst W.________, der X.________ und durch das F.________ unterstützt. Der Beschuldigte ist der deutschen Sprache grundsätzlich mächtig und gemäss den Ausführungen der F.________ verfolge er das Ziel, eine Lehre als Sanitärinstallateur EFZ abzuschliessen (pag.