38 Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ausnahmsweise auf eine Landesverweisung zu verzichten ist. 22.3 Härtefall Der am .________ in Eritrea geborene Beschuldigte wuchs bis zu seinem 16. Lebensjahr in Eritrea bei seiner Familie auf und kam sodann über Umwege Ende 2015 in die Schweiz. Der Beschuldigte verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (pag.