22. Zur Anordnung der Landesverweisung 22.1 Grundlagen Gemäss dem am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 Bst. b aStGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 1.3.1).