Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Narbenheilung durch die ambulante – anstelle einer stationären Behandlung – Behandlung beeinträchtigt worden wäre. Der Beschuldigte ist folglich zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 8. September 2017 an den Privatkläger zu verurteilen. VI. Landesverweisung