37 den vorinstanzlichen Erwägungen – ist zu berücksichtigen, dass den Privatkläger kein Selbstverschulden trifft. Rechtsanwalt D.________ hat im Rahmen seines Parteivortrags zutreffend ausgeführt, dass ein stationärer Aufenthalt nicht zu einer besseren Wundheilung geführt hätte. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Narbenheilung durch die ambulante – anstelle einer stationären Behandlung – Behandlung beeinträchtigt worden wäre.