Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 988 ff., S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Privatkläger erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass ihn der Vorfall nach wie vor beschäftige. Genau beschreiben könne er das nicht, er wolle es einfach gehen lassen (pag. 1092, Z. 5 ff.). Er sehe die Narbe jeden Tag im Spiegel und könne nichts dagegen unternehmen. Bewegungseinschränkungen oder ein Ziehen in der Halsregion habe er dagegen nicht (pag. 1092, Z. 18 ff. u. Z. 35 ff.).