b StPO). Der Privatkläger stellte – wie bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – im Zivilpunkt wiederum den Antrag auf Verurteilung des Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber CHF 10'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. September 2017, zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer einen Genugtuungsbetrag von CHF 5'000.00 für den Privatkläger als angemessen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.