Folglich ist für die genannten Schuldsprüche gemäss dem erstinstanzlichen Urteil eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszusprechen. Angesichts dieser Strafhöhe ist kein bedingter und/oder teilbedingter Vollzug mehr möglich. Die Strafe ist zu vollziehen. Der Beschuldigte ist daher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen. In Anwendung von Art. 51 aStGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 80 Tagen an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.