21. Konkretes Strafmass und Strafvollzug unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft Zusammenfassend wäre für die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten auszusprechen. Aufgrund der beschränkten Spruchkompetenz der Vorinstanz (Kollegialgericht in dreier Besetzung) und der Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots darf die Kammer das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Folglich ist für die genannten Schuldsprüche gemäss dem erstinstanzlichen Urteil eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszusprechen.