Ein Geständnis hat der Beschuldigte nicht abgelegt und zur Aufklärung nicht beigetragen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Einsicht und Reue sind nicht vorhanden, was sich neutral auswirkt. 20.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete