Er wohne nach wie vor alleine in der Schweiz. Es treffe zu, dass seine Eltern und ein Teil der Geschwister in Eritrea und eine Schwester in Deutschland leben würden (pag. 1095, Z. 18 ff.). Er habe regelmässigen telefonischen Kontakt zu seinen Eltern und besuche seine Schwester in Deutschland einmal im Jahr. Seine Familie habe keine Kenntnis über das vorliegende Strafverfahren (pag. 1095, Z. 37 f.). Auf Frage nach seiner Beziehung zu seinem Heimatland, erklärte der Beschuldigte, dass er viel an die armen Leute in Eritrea denke. Die Situation vor Ort sei aber nicht gut und er fühle sich dort deshalb nicht so wohl (pag.