Aufgrund des Verschlechterungsverbots erfolgen die nachfolgenden Ausführungen zur Strafzumessung für den Raufhandel deshalb nur rudimentär: Die Kammer erachtet für den Raufhandel eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, welche aufgrund des engen Zusammenhangs mit der versuchten vorsätzlichen Tötung mit 2 Monaten zu asperieren ist. Die Strafe erhöht sich mithin auf 6 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe.