19. Asperation mit dem Raufhandel Zu asperieren ist nunmehr noch die Strafe für den Raufhandel. Die Kammer liegt jedoch bei ihrer Strafzumessung nach Bewertung des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bereits höher als die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Jahren, was sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten nicht ändern wird. Aufgrund des Verschlechterungsverbots erfolgen die nachfolgenden Ausführungen zur Strafzumessung für den Raufhandel deshalb nur rudimentär: