Der Privatkläger befand sich vorliegend nicht in akuter Lebensgefahr, was jedoch einzig dem Zufall und der sofortigen medizinischen Versorgung zuzuschreiben ist. Dadurch konnten ein übermässiger Blutverlust und die unmittelbare Todesgefahr abgewendet werden. Die Verletzungen des Privatklägers konnten schliesslich im Rahmen einer ambulanten Behandlung versorgt werden. Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um 1 ½ Jahre auf 6 ½ Jahre Freiheitsstrafe als angemessen.