22 aStGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Vorliegend ist es dem Zufall und grossem Glück zu verdanken, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, zumal der Beschuldigte während eines dynamischen Geschehens unkontrolliert auf den Privatkläger einzustechen versuchte und ihn dabei am Hals verletzte. Vorliegend hätten durchaus auch weit-