18.3 Hypothetische verschuldensangemessene Strafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als noch leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtete die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 8 Jahren als dem Tatverschulden den Beschuldigten angemessen. 18.4 Strafmilderung aufgrund des Versuchs Gemäss Art. 22 aStGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern.