Er hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können. Es bestand kein Anlass während der tätlichen Auseinandersetzung einen scharfen Gegenstand mehrmals gegen den Privatkläger einzusetzen. 18.2.3 Fazit subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung deutlich verschuldensvermindernd aus. Die reduzierte Strafe ist aufgrund des nichtigen Beweggrundes wiederum leicht zu erhöhen. Insgesamt ist die festgesetzte Strafe von 11 Jahren um 3 Jahre auf 8 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren. 18.3 Hypothetische verschuldensangemessene Strafe