Er handelte nicht mit dem direkten Willen, den Privatkläger zu töten, was sich verschuldensvermindernd auswirkt. Der Auslöser für die Auseinandersetzung muss offengelassen werden. Der Beschuldigte handelte zweifelsfrei mit nichtigem Beweggrund, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, zumal der Privatkläger zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt und dem Beschuldigten deutlich unterlegen gewesen ist. 18.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Es bestand nicht der geringste Anlass für die Tat. Diese wäre vielmehr vermeidbar gewesen. Er hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können.