Er handelte mit erheblicher krimineller Energie, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. 18.1.3 Fazit objektive Tatschwere Hätte der Beschuldigte den Privatkläger tödlich verletzt, wäre die objektive Tatschwere – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 20 Jahren – als mittelschwer (im unteren Bereich) zu qualifizieren und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt im Bereich von rund 11 Jahren Freiheitsstrafe. 18.2 Subjektive Tatschwere 18.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Er handelte nicht mit dem direkten Willen, den Privatkläger zu töten, was sich verschuldensvermindernd auswirkt.