33 der Beschuldigte zu einem scharfen Gegenstand und setzte diese gegen den Privatkläger ein. Dieser war lediglich mit einem T-Shirt bekleidet, was ihn besonders verletzbar machte. Der Beschuldigte handelte nicht nur skrupel- sondern auch rücksichtslos, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Insgesamt legte der Beschuldigte ein rücksichtsloses und grobes Verhalten an den Tag. Er handelte mit erheblicher krimineller Energie, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.