ging doch der auf dem Handyvideo ersichtlichen Auseinandersetzung zumindest eine verbale Auseinandersetzung im Bus voraus. Ob sich der Privatkläger jederzeit hätte vom Tatort entfernen können, muss offengelassen werden. In dieser Situation konnte der Privatkläger nicht mehr als versuchen, den Beschuldigten auf Distanz zu halten. Jedenfalls ist auf dem Handyvideo ersichtlich wie er seitlich unmittelbar von K.________ und sogleich durch den Beschuldigten angegriffen wurde.