Dieses Einwirken mit einem scharfen Gegenstand in einen äusserst verletzlichen Bereich des Körpers – den Hals – ist in keiner Art nachvollziehbar und zeugt von erheblicher Skrupellosigkeit, zumal der Beschuldigte auch mit der blossen Hand bzw. Faust hätte zuschlagen können und das Opfer unbewaffnet und (körperlich und zahlenmässig) unterlegen war. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hat sich der Privatkläger nicht auf die Auseinandersetzung eingelassen; ging doch der auf dem Handyvideo ersichtlichen Auseinandersetzung zumindest eine verbale Auseinandersetzung im Bus voraus.